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§ 79 Eidesstattliche Versicherung des Erben

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

1Verlangt ein Nachlaßgläubiger von dem Erben die Abgabe der im § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung, so kann die Bestimmung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowohl von dem Nachlaßgläubiger als von dem Erben beantragt werden. 2 Zu dem Termine sind beide Teile zu laden. 3 Die Anwesenheit des Gläubigers ist nicht erforderlich. 4 Die Vorschriften der § 478 bis § 480, § 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.





 Stand: 01.04.2024