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§ 6 Ausschließung des Richters

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

(1)  Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1.  in Sachen, in denen er selbst beteiligt ist oder in denen er zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht;  2.  in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;  2a.  in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;  3.  in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist oder war;  4.  in Sachen, in denen er als Vertreter eines Beteiligten bestellt oder als gesetzlicher Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist.    (2)  Ein Richter kann sich der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten. 





 Stand: 01.04.2024