§ 26 Wirksamwerden der Beschwerdeentscheidung
FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
1Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird in den Fällen, in welchen die sofortige weitere Beschwerde stattfindet, erst mit der Rechtskraft wirksam. 2 Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
Stand: 01.04.2024
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