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§ 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

(1)  Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers auf Grund der §§ 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2)  Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstück belegen ist.





 Stand: 01.09.2024