Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

(1)  Ehewohnungssachen sind Verfahren 1. nach § 1361 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. nach § 1568 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2)  Haushaltssachen sind Verfahren 1. nach § 1361 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. nach § 1568 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.





 Stand: 01.02.2024