Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 171 Antrag

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

(1)  Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet. (2)  1In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. 2In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden.





 Stand: 01.02.2024