§ 80 Umfang der Kostenpflicht
FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
1Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. 2§ 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Stand: 01.08.2024
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