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§ 27 Mitwirkung der Beteiligten

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

(1)  Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. (2)  Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.





 Stand: 01.09.2024