§ 26 Ermittlung von Amts wegen
FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
Stand: 01.08.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln