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§ 151 (Verbot richterlicher Geschäfte für Staatsanwälte)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

 
 

1Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. 2Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden.





 Stand: 01.02.2024