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§ 149 (Berufung der Bundesanwälte)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

 
 

Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt.





 Stand: 01.09.2024