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§ 130 (Zivil- und Strafsenate, Ermittlungsrichter)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

 
 

(1)  1Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil- und Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter bestellt. 2Ihre Zahl bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz. (2)  Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Zivil- und Strafsenate auch außerhalb des Sitzes des Bundesgerichtshofes zu bilden und die Dienstsitze für Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zu bestimmen.





 Stand: 01.04.2024