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§ 22 d (Unzuständiger Richter beim Amtsgericht)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

 
 

Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.





 Stand: 01.04.2024