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§ 130 (Abhilfe der Beschwerde oder Vorlage beim Bundesfinanzhof)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

 
 

(1)  Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen. (2)  Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde in Kenntnis setzen.





 Stand: 01.11.2024