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§ 42 (Umfang der Anfechtbarkeit)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

 
 

Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.





 Stand: 01.04.2024