§ 17 (Berufungsvoraussetzungen)
FGO ( Finanzgerichtsordnung )
1Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. 2Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Stand: 01.04.2024
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