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§ 38 (Geltung bei einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder Anstaltsunterbringung)

EGGVG ( Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz )

 
 

Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126 a der Strafprozeßordnung besteht.





 Stand: 01.04.2024