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§ 74 (Inhalt der Entscheidung)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

 
 

Bestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt und welche Wirkung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben kann, so gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.





 Stand: 01.02.2024