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§ 93 b (Vorprüfung durch die Kammer)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

 
 

1Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93 c zur Entscheidung annehmen. 2Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.





 Stand: 01.02.2024