§ 93 b (Vorprüfung durch die Kammer)
BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )
1Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93 c zur Entscheidung annehmen. 2Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.
Stand: 01.02.2024
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