Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 81 a (Beschluß über die Unzulässigkeit des Antrages)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

 
 

1Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß die Unzulässigkeit eines Antrages nach § 80 feststellen. 2Die Entscheidung bleibt dem Senat vorbehalten, wenn der Antrag von einem Landesverfassungsgericht oder von einem obersten Gerichtshof des Bundes gestellt wird.





 Stand: 01.04.2024