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§ 29 (Beweistermin)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

 
 

1Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. 2Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. 3Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.





 Stand: 01.02.2024