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§ 12 (Entlassung auf Antrag)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

 
 

1Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. 2Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.





 Stand: 01.02.2024