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§ 7 Einziehung

WiStG ( Wirtschaftsstrafgesetz 1954 )

 
 

Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 4 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.





 Stand: 01.04.2024