§ 7 Einziehung
WiStG ( Wirtschaftsstrafgesetz 1954 )
Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 4 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
Stand: 01.04.2024
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