§ 223 Körperverletzung
StGB ( Strafgesetzbuch )
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln