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§ 303 a Datenveränderung

StGB ( Strafgesetzbuch )

 
 

(1)  Wer rechtswidrig Daten (§ 202 a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2)  Der Versuch ist strafbar. (3)  Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202 c entsprechend.





 Stand: 01.02.2024