§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen
StGB ( Strafgesetzbuch )
Dem Eid stehen gleich 1. die den Eid ersetzende Bekräftigung, 2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.
Stand: 01.01.2022
(c) copyright 2022 - Deubner Verlag, Köln