§ 295 Einziehung
StGB ( Strafgesetzbuch )
1Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74 a ist anzuwenden.
Stand: 01.04.2024
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