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§ 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

StGB ( Strafgesetzbuch )

 
 

Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.





 Stand: 01.02.2024