§ 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
StGB ( Strafgesetzbuch )
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Stand: 01.02.2024
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