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§ 315 e Schienenbahnen im Straßenverkehr

StGB ( Strafgesetzbuch )

 
 

Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315 b und 315 c) anzuwenden.





 Stand: 01.02.2024