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§ 147 Inverkehrbringen von Falschgeld

StGB ( Strafgesetzbuch )

 
 

(1)  Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2)  Der Versuch ist strafbar.





 Stand: 01.02.2024