§ 147 Inverkehrbringen von Falschgeld
StGB ( Strafgesetzbuch )
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
Stand: 01.02.2024
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