Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 33 Überschreitung der Notwehr

StGB ( Strafgesetzbuch )

 
 

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.





 Stand: 01.04.2024