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§ 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende

StGB ( Strafgesetzbuch )

 
 

Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.





 Stand: 01.04.2024