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§ 59 b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe

StGB ( Strafgesetzbuch )

 
 

(1)  Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56 f entsprechend. (2)  Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.





 Stand: 01.09.2024