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§ 9 Arten

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

 
 

Erziehungsmaßregeln sind 1. die Erteilung von Weisungen, 2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.





 Stand: 01.04.2024