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§ 86 Umwandlung des Freizeitarrestes

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

 
 

Der Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in Kurzarrest umwandeln, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 nachträglich eingetreten sind.





 Stand: 01.02.2024