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§ 105 Kostenentscheidung

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

 
 

(1)  Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs. 1 und 2, § 464 a, § 464 c, soweit die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464 d, 465, 466, 467 a Abs. 1 und 2, § 469 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 470, 472 b und 473 Abs. 7 der Strafprozeßordnung sinngemäß, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ferner § 74 des Jugendgerichtsgesetzes. (2)  Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 465 Abs. 2, § 467 a Abs. 1 und 2 sowie den §§ 470 und 472 b der Strafprozeßordnung die Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst der Landeskasse.





 Stand: 01.02.2024