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§ 70 Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

 
 

(1)  Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. (2)  Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.





 Stand: 01.02.2024