§ 60 Verteidigung
OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )
1Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Absatz 2 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. 2Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146 a Abs. 1 Satz 1, 2 der Strafprozeßordnung).
Stand: 01.02.2024
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