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§ 42 b Auskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

 
 

1Die Registerbehörde kann öffentlichen Stellen zur Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Auskünfte in anonymisierter Form erteilen. 2§ 42 a Abs. 8 gilt entsprechend.





 Stand: 01.04.2024