§ 42 b Auskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )
1Die Registerbehörde kann öffentlichen Stellen zur Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Auskünfte in anonymisierter Form erteilen. 2§ 42 a Abs. 8 gilt entsprechend.
Stand: 01.04.2024
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