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§ 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

EStG ( Einkommensteuergesetz )

 
 

Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.





 Stand: 01.02.2024