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§ 73 f Steuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6 des Gesetzes

EStDV ( Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 )

 
 

1Der Schuldner der Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne des § 50 a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes braucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn er diese Vergütungen auf Grund eines Übereinkommens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger (Steuerschuldner), sondern an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an einen anderen Rechtsträger abführt und die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einwilligen, dass dieser andere Rechtsträger an die Stelle des Schuldners tritt. 2In diesem Fall hat die Gema oder der andere Rechtsträger den Steuerabzug vorzunehmen; § 50 a Abs. 5 des Gesetzes sowie die §§ 73 d und 73 e gelten entsprechend.





 Stand: 01.04.2024