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§ 73 a Begriffsbestimmungen

EStDV ( Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 )

 
 

(1)  Inländisch im Sinne des § 50 a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben. (2)  Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind. (3)  Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50 a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe 1. des Designgesetzes, 2. des Patentgesetzes, 3. des Gebrauchsmustergesetzes oder 4. des Markengesetzes geschützt sind.





 Stand: 01.04.2024