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§ 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter

AO ( Abgabenordnung )

 
 

(1)  Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden. (2)  Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.





 Stand: 01.11.2024