§ 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
AO ( Abgabenordnung )
(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden. (2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.
Stand: 01.11.2024
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