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§ 337 Kosten der Vollstreckung

AO ( Abgabenordnung )

 
 

(1)  1Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner. (2)  Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.





 Stand: 01.02.2024