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§ 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

AO ( Abgabenordnung )

 
 

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.





 Stand: 01.02.2024