§ 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
AO ( Abgabenordnung )
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.
Stand: 01.02.2024
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