Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist

AO ( Abgabenordnung )

 
 

1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.





 Stand: 01.04.2024