§ 5 Ermessen
AO ( Abgabenordnung )
Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln