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§ 372 Bannbruch

AO ( Abgabenordnung )

 
 

(1)  Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. (2)  Der Täter wird nach § 370 Abs. 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.





 Stand: 01.02.2024