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§ 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

AO ( Abgabenordnung )

 
 

Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).





 Stand: 01.02.2024