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§ 389 Zusammenhängende Strafsachen

AO ( Abgabenordnung )

 
 

1Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. 2§ 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.





 Stand: 01.04.2024